Zahlreiche Banken und Vermögensverwalter ermuntern ihre Kunden zur Aufnahme von Krediten, um grössere Beträge anzulegen. Die Finanzanlagen werden dabei der Bank als Sicherheiten verpfändet. In der Regel verlangen die Banken, dass der Wert der Vermögenswerte jederzeit deutlich höher sein muss als die Kreditsumme. Diese so genannten „Lombardkredite“ sind für die Banken sehr attraktiv, da sie einen doppelten Gewinn erwirtschaften:

a) die Zinsen für die Kredite und

b) die Mehreinnahmen, wenn der Kunde die geliehenen Mittel in Finanzanlagen investiert.

Dies funktioniert nur solange als die Aktienkurse steigen und die Kreditzinsen niedrig bleiben.

Wenn es auf den Finanzmärkten zu Turbulenzen kommt, leiden die Aktienkurse. Dies gilt umso mehr für risikoreiche Finanzinstrumente. Wenn die Werte der Anlageportfolios sinken, können sie unter die in den Kreditverträgen festgelegten Schwellenwerte (Margen) fallen. Die Banken fordern die Kunden dann auf, die Kreditsumme zu reduzieren, indem sie mehr Geld einzahlen oder Teile ihres Vermögens verkaufen.

Diejenigen Kunden, die nicht in der Lage oder willens sind, mehr Barmittel zur Reduzierung des Kreditbetrags in der von den Banken geforderten Höhe (innerhalb der gesetzten kurzen Frist) bereitzustellen, müssen damit rechnen, dass die Banken ihre Vermögenswerte verkaufen. Dies kann natürlich zu erheblichen Verlusten führen, da die Vermögenswerte in einer schlechten Marktsituation und zum ungünstigsten Zeitpunkt verkauft werden. In den extremsten Fällen kann dieser Verkauf von Vermögenswerten durch die Bank dazu führen, dass der gesamte Wert des Portfolios verloren geht. Da sich die Aktienkurse in der Regel nach einiger Zeit wieder erholen, ist es für die betroffenen Kunden schwer zu verstehen, wie die Banken so handeln konnten.

Welche Möglichkeiten haben geschädigte Anleger, sich bei der Bank schadlos zu halten?

Die erste Voraussetzung für die Geltendmachung von Regressansprüchen gegenüber der Bank ist, dass der Kunde kein so genannter „Execution-only“-Kunde war, der seine Anlageentscheidungen selbst getroffen und den Kredit aus eigener Initiative aufgenommen hat, sondern entweder einen Vermögensverwaltungs- oder einen Beratungsvertrag mit der Bank hatte.

Es muss darauf hingewiesen werden, dass Banken (und andere Finanzinstitute) in vielen Fällen Ratschläge erteilen, ohne dass ein schriftlicher Beratungsvertrag vorliegt. Kundenberater und Kundenbetreuer machen in Gesprächen Vorschläge, auch wenn kein schriftlicher Beratungsvertrag abgeschlossen wurde. Solche „informellen“ Ratschläge sind ebenfalls relevant bzw. haftungsauslösend, aber für den Kunden oft sehr schwer zu beweisen. Noch schwieriger wird dies durch die Praxis der Banken, die Kunden Dokumente unterschreiben zu lassen, die Bestätigungen aller Art enthalten, z. B. die Bestätigung, dass die Bank den Kunden nicht beraten hat und dass der Kunde sich selbst informiert und unabhängigen professionellen Rat eingeholt hat.

Zweite Voraussetzung ist eine Verletzung der vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten der Bank, d.h. sie hat fahrlässig gehandelt. Beispiele für eine solche Fahrlässigkeit sind:

– Das erhöhte Risiko, das sich aus dem Einsatz von Krediten zur Erhöhung der Anlagen ergibt, war für den konkreten Kunden und seine Risikotragfähigkeit nicht angemessen.

– Der betreffende Kunde wurde nicht vor den erhöhten Risiken gewarnt, die sich aus dem Einsatz der Kredite ergeben, und er hat auch keine ausreichende Zustimmung zu diesen erhöhten Risiken gegeben.

– Es wurde in zu risikoreiche Anlagen investiert hat, d.h. zu hohe Anteile an Aktien, Derivaten, Hedgefonds usw. Die Risiken des Gesamtportfolios waren für den Kunden und seine Risikofähigkeit bzw. seine Risikobereitschaft nicht angemessen.

– der Kunde wurde nicht über die höheren Risiken des Portfolios informiert, die sich aus dem Leverage (Einsatz von Krediten zur Erhöhung der Anlagen) ergeben, und hat diesen Risiken nicht zugestimmt.

– Oft kommen die Verluste an den Börsen nicht aus heiterem Himmel. Die Bank könnte ihre Pflicht vernachlässigt haben, das Portfolio zu überwachen und entsprechend dem sich ändernden Umfeld neu auszurichten und den Kunden über die Änderungen zu informieren.

– Die Bank hat sich nicht an die Vereinbarungen über den Lombardkredit gehalten, d. h. sie hat keine Anweisungen des Kunden eingeholt oder zu kurze Fristen für die Einzahlung neuer Mittel auf das Konto gesetzt. Infolgedessen hat sie die Kundengelder ohne ausreichende Zustimmung des Kunden verkauft.

– Wenn die Bank sich an den Wortlaut des Kreditvertrags gehalten hat (der z. B. sehr kurze Fristen vorsehen kann), muss dennoch geprüft werden, ob solche Vereinbarungen gesetzlich zulässig sind bzw. gültig Bestandteil des Vertrags mit der Bank geworden sind.

Die typische Ausrede von Kundenberatern gegenüber verärgerten Anlegern lautet: „Diese Krise kam völlig aus heiterem Himmel, sie war überhaupt nicht vorhersehbar.“ Dieses Argument hält einer genaueren Prüfung nicht stand: Es ist die Pflicht von Banken und Beratern, eine Anlagestrategie zu verfolgen, die den Kunden im Falle eines Abschwungs an den Märkten schützt – genau deshalb sucht der Kunde ja ihren Rat. Dass der Abschwung an den Finanzmärkten z.B. durch die aktuelle globale Pandemie verursacht wurde, ist nur eines der möglichen Szenarien, die zu einer Finanzkrise führen können. Mit anderen Worten: Ein Abschwung gleichen Ausmaßes hätte auch durch jeden anderen Grund ausgelöst werden können, z. B. durch die Angst vor einem Handelskrieg, einer Sicherheitskrise, einer Energiekrise usw. Dies sind übliche Risiken auf den Finanzmärkten, die von Banken und Vermögensverwaltern bei der Beratung ihrer Kunden oder beim Aufbau von Portfolios berücksichtigt werden müssen.


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