In meiner Praxis erlebe ich immer wieder Fälle, in denen Anleger durch die Handlungen eines externen Vermögensverwalters geschädigt werden. Häufig wäre die Depotbank in der Lage gewesen, diese unrechtmässigen Handlungen zu entdecken und zu verhindern. In solchen Fällen stellt sich regelmässig die Frage, ob nicht die Depotbank für den Schaden des Anlegers haftbar gemacht werden kann. Der Vorwurf an die Bank lautet, dass sie die unrechtmässigen Handlungen hätte entdecken können und dann ihren Kunden hätte warnen müssen.
Solche Fälle sind zum Beispiel:
- der Vermögensverwalter betreibt eine ungeeignete Anlagestrategie.
- der Vermögensverwalter betreibt «Churning», d.h. er generiert für sich Einkünfte, indem er zu viele Transaktionen auf dem Vermögen betreibt. Dies ist geschieht vor allem dann, wenn er für Transaktionen von der Bank oder von Dritten (z.B. Fonds, Brokern) Retrozessionen («Kickbacks») erhält.
- der Vermögensverwalter tätigt unberechtigte Bezüge von den Kundenvermögen, sei es, um sich selbst zu bereichern, sei es, um Verluste auf den Vermögen anderer Kunden zu verstecken.
- der Vermögensverwalter betreibt ein Schneeballsystem («Ponzi»).
Die Banken stellen sich regelmässig auf den Standpunkt,
- dass sie keine Pflicht hatten, die Handlungen des externen Vermögensverwalters zu überwachen. Sie versuchen sich dadurch abzusichern, dass sie in ihren Vollmachtsformularen vorsehen, dass die Anleger den externen Vermögensverwalter umfassende Vollmachten erteilen und sie selbst (d.h. die Depotbank) von jeder Verantwortung für die Handlungen des Vermögensverwalters befreien.
- dass sie auch faktisch keine Möglichkeit hatten, zu erkennen, dass der Vermögensverwalter nicht im Interesse des Anlegers handelte, z.B. weil sie ja nicht wissen konnte, welche Anlagestrategie der Anleger verfolgte oder welchen Zweck die von einem Vermögensverwalter vom Konto bezogenen Zahlungen hatten.
- dass der Anleger selbst den Schaden (mit-) verursacht hat, da er die Bewegungen auf dem Konto mitverfolgen konnte und nicht bei seinem Vermögensverwalter interveniert hat.
Die Rechtslage in der Schweiz ist die folgende:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Depotbank grundsätzlich nicht für das Fehlverhalten eines externen Vermögensverwalters verantwortlich. Es ist primär die Sache des Kunden, seinen Vermögensverwalter sorgfältig auszusuchen, ihn richtig über die gewünschte Anlagestrategie zu informieren und ihn auch zu überwachen. In besonderen Situationen jedoch muss die Depotbank den Anleger über erkannte schädigende Handlungen des externen Vermögensverwalters orientieren, auch wenn dies in den Verträgen und Vollmachten ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
Ein solcher Fall hatte das Bundesgericht am 25. April 2016 zu entscheiden. Der Fall lag zwar etwas besonders, zeigt aber, wie wichtig für die Beurteilung der Haftung die Umstände des konkreten Einzelfalls sein können.
Die Schweizer Bank war Depotbank für zwei Fonds, die von dem externen Vermögensverwalter aufgelegt worden waren. Beide Fonds waren jedoch Fehlschläge: Der erste Fonds musste wegen Verlusten aufgelöst werden, der zweite, weil er nicht genügend Anleger finden konnte. Trotzdem legte der gleiche Vermögensverwalter noch einen dritten Fonds auf, die Bank weigerte sich aber, Depotbank zu werden. Sie bezeichnete die Anlagestrategie dieses neuen Fonds als unverständlich und undurchsichtig.
Ein wohlhabender Unternehmer aus Ungarn verhandelte mit dem Vermögensverwalter um eine Investition in diesen dritten Fonds. Der Vermögensverwalter verwies unter anderem auf seine guten Geschäftsbeziehungen mit der renommierten Bank. Darauf bat der Anleger die Bank um ein Empfehlungsschreiben für den Vermögensverwalter. Die Bank stellte das gewünschte Empfehlungsschreiben für den Vermögensverwalter aus. Darin bestätigte sie ihre guten Beziehungen zum Vermögensverwalter, erwähnte jedoch nicht, dass sie es abgelehnt hatte, Depotbank für diesen dritten Fonds zu werden und dass sie die Anlagestrategie des Fonds als undurchsichtig bezeichnete. Ein Mitarbeiter der Bank nahm auch an einem Treffen zwischen dem Anleger und dem Vermögensverwalter teil. An diesem Treffen wollte der Kunde die Meinung des Mitarbeiters der Bank über den dritten Fonds wissen. Der Mitarbeiter erwähnte darauf lediglich in allgemeiner Weise das Risiko eines Totalverlusts, jedoch nicht die Zweifel, die die Bank an der Anlagestrategie des Fonds hatte.
In der Folge schloss der Anleger mit dem externen Vermögensverwalter einen Vermögensverwaltungsvertrag ab, der vorsah, dass rund 60% der angelegten Mittel in den Fonds 3 investiert würden. Der Anleger wurde auch neu Kunde der Bank. Die Bank führte nun für ihn ein Konto, ein Wertschriftendepot und gewährte ihm Lombardkredite. In der Folge investierte der Vermögensverwalter für den Anleger erhebliche Beträge in den dritten Fonds, auch die Gelder aus dem Lombardkredit der Bank. Der Fonds erlitt hohe Verluste und die für den Anleger gekauften Anteile wurden wertlos. Der externe Vermögensverwalter ging in Konkurs, so dass sich der Anleger nur noch an die Bank halten konnte, um Schadenersatz zu erhalten.
Auf Klage des geschädigten Anlegers hin bejahte das erstinstanzliche kantonale Gericht die Haftung der Bank, die zweite Instanz verneinte sie. Der Anleger gelangte daraufhin an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht wiederholte zunächst die bekannte Rechtsprechung: Wenn ein externer Vermögensverwalter über eine umfassende Vollmacht verfügt, ist die Depotbank nicht verpflichtet, den Kunden auf die mit einer Anlage verbundenen Risiken aufmerksam zu machen oder seine Zustimmung einzuholen, bevor sie die Aufträge des externen Vermögensverwalters ausführt.
In Ausnahmefällen kann die Bank jedoch eine solche Pflicht haben. Dies ist dann der Fall, wenn die Bank bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit erkennen würde, dass der Kunde die mit einer von ihm beabsichtigten Anlage verbundenen spezifischen Risiken nicht erkannt hat, oder wenn sich zwischen der Bank und dem Kunden im Laufe der Jahre ein besonderes Vertrauensverhältnis entwickelt hat, so dass der Kunde nach Treu und Glauben eine Beratung und Warnung durch die Bank auch ohne entsprechende Aufforderung erwarten durfte.
Das Bundesgericht hat in diesem Fall nicht direkt entschieden, ob die Bank hafte, da sie den Fall zur Neubeurteilung an die Voristanz, das kantonale Gericht, zurückwies. Es wies die Vorinstanz an, den Fall neu zu beurteilen und dabei insbesondere zu prüfen
- ob die Bank über Informationen verfügte, die sie hätten veranlassen müssen, ihren Kunden vor den mit dem System verbundenen Risiken zu warnen;
- ob die Bank den Kunden auch auf die mangelnde Diversifizierung der Anlagen des externen Vermögensverwalters hätte aufmerksam machen musste.
Das Bundesgericht stellte dabei klar, dass bloss allgemeine Warnungen an den Kunden zur Erfüllung dieser besonderen Pflichten nicht ausreichten. Mit anderen Worten: Auch wenn das Bundesgericht nicht direkt die Haftung der Bank bejahte, sondern dies der Vorinstanz überliess, machte es mehr als deutlich, dass es die Haftung aufgrund der vor dem Anleger zurückbehaltenen Informationen als gerechtfertigt ansah.
