Mit welchen Schwierigkeiten und prozessualen Risiken eine Klage auf Schadenersatz ist, wenn der Schaden auf hypothetischen Verläufen beruht, illustriert auf drastische Weise der folgende Fall:

Vor dem Börsengang von Twitter im November 2013 beauftragte ein Kunde seine Bank, 25’000 Aktien zum Preis von USD 25 pro Aktie zu kaufen. Die Bank bestätigte am 6. November 2013, die Aktien zum Preis von USD 25 gekauft zu haben.

Der Börsengang von Twitter erfolgte tags darauf, am 7. November 2013 mit einem auf USD 26 festgelegten Preis.

Am 11. November 2013 informierte die Bank den Kunden, dass sie sich getäuscht habe und in Tat und Wahrheit keine Aktien von Twitter habe kaufen können. Die Bestätigung in der Mail vom 6. November 2013 sei irrtümlich erfolgt. Sie habe den Auftrag rechtzeitig einem Broker weitergeleitet. Dieser habe aber keine einzige Aktie zugeteilt bekommen, da die Nachfrage das Angebot um das 30fache überstiegen habe. Bis zum 11. November 2013 war der Börsenkurs von Twitter auf USD 42.90 gestiegen.

Der Kunde klagte gegen die Bank auf Bezahlung von USD 447’500. Er machte geltend, er habe am 11. November 2013, als er vom fehlgeschlagenen Kauf erfahren habe, die Aktien für USD 1’072’500 anstelle von USD 625’000 kaufen können. Nota bene hatte der Kunde am 11. November 2013 keinen Auftrag für einen neuen Kauf gegeben, seine Darstellung beruhte also auf einem hypothetischen Verlauf. In der Darstellung des Sachverhalts des Urteils sind die Details der Begründung der Klage nicht widergegeben. Die Klage macht jedoch nur Sinn, wenn der Kunde argumentierte, dass er – wenn er am 7. November 2013 nicht falsch informiert worden wäre – die Aktien immer noch zu einem Preis von USD 25 hätte kaufen können, er dies auch getan hätte und er dann am 11. November 2013 um USD 447’500 reicher gewesen wäre.

Das Bundesgericht befand im Resultat, der Kunde habe in dieser Konstellation gar keinen Verlust erlitten:

  • Der Kunde verlange ja nicht die Differenz zwischen dem Preis, zu er die Aktien habe kaufen wollen (USD 25) und einem am 11. November 2013 tatsächlich bezahlten Preis (USD 42.90), da die Aktien ja dann nie gekauft worden waren.
  • Er könne auch nicht einen Verlust aus einem Verkauf der Aktien zu einem tieferen Preis verlangen, da er nie einen Auftrag zum Verkauf der Aktien gegeben habe.
  • Es sei reine Hypothese, dass er am 7. November 2013 nochmals einen Auftrag zum Kauf der Papiere gegeben hätte. Denn an diesem Tag sei gar nicht bestimmbar gewesen, wie sich der Kurs der Aktie entwickeln würde, er habe nicht nur steigen, sondern auch sinken können. Deshalb sei dem Kunden kein sicherer Gewinn entgangen und ein bloss hypothetischer Gewinn könne nicht zu einem Anspruch auf Schadenersatz führen.

Das Bundesgericht hat deshalb die Klage abgewiesen.


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