Margin Call nach Rubelzerfall

In seinem Urteil vom 26. Januar 2023 hatte sich das Bundesgericht erneut mit einem Margin Call, also der Aufforderung der Bank an den Kunden, eine Nachschusspflicht zu erfüllen, zu befassen.

Ein Kunde hatte Devisentermingeschäfte abgeschlossen und dabei Schweizer Franken in russische Rubel getauscht. Als der Rubel am 16. Dezember 2014 an Wert verlor, forderte die Bank den Kunden telefonisch auf, einen Nachschuss in «ausreichender Höhe» zu leisten. Als diese nicht erfolgte, schloss die Bank die Positionen vorzeitig, wodurch dem Kunden ein Schaden von rund CHF 1’500’000 entstand.

Die Zürcher Gerichte und in letzter Instanz das Bundesgericht wiesen die Schadenersatzklage des Kunden ab.

Interessant an diesen Urteilen sind folgende Aspekte:

– Die Beweislage für die Bank war eher dünn: Der Margin Call war nur telefonisch erfolgt. Die Bank konnte sich als Beweismittel nur auf Notizen ihrer Mitarbeiter im Kundenjournal und deren Zeugenaussagen stützen. Die Notizen scheinen nicht sehr zuverlässig gewesen zu sein, und die Aussagen der Mitarbeiter (die erst viel später als Zeugen befragt wurden) waren eher allgemein gehalten.

– Unbestritten war auch, dass die Bank weder eine genaue Frist für die Nachschusspflicht noch einen genauen Betrag genannt hatte.

Dennoch stützten die Zürcher Gerichte den Standpunkt der Bank: Der Kunde habe gewusst, dass er sofort einen Nachschuss leisten müsse, und es komme nicht auf den genauen Betrag «in Franken und Rappen» an.

Diese Auffassung der Gerichte scheint mir nicht richtig zu sein: Es ist bekannt, dass die Kundenjournale der Bank nur dazu dienen, das Handeln der Bank zu rechtfertigen («save your ass») und daher wenig beweiskräftig sind. Zudem scheint es mir eine vertragliche Verpflichtung zu sein, dass die Bank bei einem Margin Call die genauen Beträge und die genauen Fristen in beweisbarer Form mitteilt.

Dass die Klage trotz dieser Ausgangslage gescheitert ist, dürfte auf handwerkliche Fehler in der Klageschrift zurückzuführen sein:

– Die Klage wurde in der falschen Währung eingereicht (in Schweizer Franken statt in Rubel), da dem Kunden aus der Transaktion Rubel gutgeschrieben worden wären, die Bank dem Kunden also Rubel und nicht Franken schuldete. Das Bundesgericht stellte fest, dass dies allein schon zur Abweisung der Klage führen musste.

– Die Berufung an das Bundesgericht war ungenügend begründet und genügte damit den hohen Anforderungen nicht.

– Das Klagerisiko wäre massiv reduziert worden, wenn vorerst nur ein Teilbetrag eingeklagt worden wäre. Nach dem Scheitern dieses Pilotprozesses hätte eine zweite, verbesserte Klage eingereicht werden können. Eine Teilklage hätte auch die hohen Prozesskosten (Gerichtskosten, Erstattung der Anwaltskosten der Bank) reduziert.