«Gecancelte» AT-1 Anleihen der Credit Suisse
Nicht nur Grossinvestoren hielten die berüchtigten, von der FINMA ausgelöschten «AT1-Anleihen», sondern – überraschenderweise – auch gewöhnliche Anleger. Überraschend ist dies deshalb, weil diese Anlagen aufgrund des Risikos des Totalverlusts der Anlage nicht für «normale» Anleger geeignet waren.
Die FINMA hat diese Anleihen wie folgt beschrieben:
Instrumente für Institutionelle
AT1-Instrumente sind in der Schweiz so ausgestaltet, dass sie abgeschrieben oder in hartes Kernkapital gewandelt werden, bevor das Eigenkapital der betroffenen Bank komplett aufgebraucht oder abgeschrieben ist. Die von Grossbanken öffentlich herausgegebenen Instrumente werden aufgrund des Risikoprofils und der Ausgestaltung in grossen Stückelungen hauptsächlich von institutionellen Investoren gehalten.
Es war zwar nicht verboten, normalen Anlegern solche Anleihen zu verkaufen, jedoch waren sie aufgrund des Verlustrisikos in vielen Fällen nicht geeignet für eine ordentliche Vermögensbildung. Gelangten sie trotzdem in die Depots von normalen Anlegern, muss deshalb geprüft werden, wer den (mit der Auslöschung der Anleihen) entstandenen Schaden zu verantworten hat.
Die Rechtslage in der Schweiz sieht so aus:
- Der Anleger hat selbst den Auftrag zum Kauf der Anleihen gegeben, die Bank hat den Auftrag nur ausgeführt (sog. «execution only» Beziehung).
In diesem Fall sind die Treue- und Sorgfaltspflicht der Bank ihrem Kunden gegenüber am wenigsten ausgeprägt. Der Anleger handelt auf eigene Gefahr. Jedoch trifft die Bank eine besondere Pflicht zur unaufgeforderten Warnung an den Kunden, wenn aufgrund der konkreten Beziehungsgeschichte heraus ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Kunden und der Bank besteht. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Bank langjährige, intensive Beziehungen zum Kunden pflegt und ihm zu erkennen gibt, dass sie ihn besonders betreut (z.B. mit Anlagetipps versorgt, einen persönlichen Kundenbetreuer zuweist, regelmässige Treffen mit ihm durchführt und seine persönlichen bzw. finanziellen Verhältnisse kennt). Liegt ein solches Vertrauensverhältnis vor, muss die Bank einen Kunden warnen, wenn sie sieht, dass er ein für seine Verhältnisse nicht geeignetes Geschäft tätigt. Der Warnung vor dem Kauf entspricht die Empfehlung zum Verkauf der Papiere, wenn bei diesen im Laufe der Zeit das Risiko eines Verlustes immer grösser wird (Verschlechterung der Bonität der Credit Suisse). - Der Anleger hat den Auftrag zum Kauf aufgrund einer persönlichen Empfehlung der Bank getätigt (Anlageberatung).
In einem solchen Fall hat die Bank pflichtwidrig gehandelt, wenn sie den Anleger vor dem Kauf nicht sorgfältig und vollständig über die mit dieser Anlage verbunden Risiken aufgeklärt hat bzw. nicht sichergestellt hat, dass der Kauf der AT1-Anleihen – im konkreten Umfang – nicht zu einem übermässigen Risiko für den Anleger führte. Ebenso hätte die Bank den Anleger darauf hinweisen müssen, dass sich die finanzielle Situation der Credit Suisse verschlechterte, und sie hätte ihm rechtzeitig den Verkauf der Titel empfehlen müssen. - Die Bank (oder ein Vermögensverwalter) hat den Kauf für den Anleger im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrags getätigt.
In dieser Konstellation trägt die Bank bzw. der Vermögensverwalter eine umfassende Verantwortung für das Kundenvermögen. Die Anlage von Kundenvermögen in ein hochriskantes Produkt wie die AT1-Anlagen war nur zulässig, wenn es sich um einen sehr vermögenden und sehr risikobereiten Anleger handelte. Mit anderen Worten durfte der Anteil der Anlage in dieses Produkt nur dann einen (sehr kleinen) Anteil des Gesamtvermögens ausmachen, wenn der Anleger bereit war, ein entsprechendes Anlagerisiko zu tragen.
Ein besonderer Fall, in der sich die Pflichten einer Bank verschärfen, liegt vor, wenn die Credit Suisse ihren eigenen Kunden diese Anleihen verkauft hat. Es ist ein bekanntes Phänomen, dass Banken aus Eigeninteresse handeln, wenn es um die von jeweiligen Institut selbst herausgegebenen Papiere (Aktien, Anleihen, strukturierte Produkte) an ihre Kunden vertreiben. Diese werden zum Kauf empfohlen oder – bei Vermögensverwaltungsverträgen – gleich direkt den Kunden in die Depots gelegt. Die Bank profitiert so doppelt: Einerseits von den bei den Transaktionen anfallenden Gebühren, anderseits deckt sie einen Teil ihrer eigenen Finanzierung ab. In einem solchen Fall handelt die Bank im Interessenskonflikt, der sie zu besonderer Sorgfalt und Treue ihren Kunden gegenüber verpflichtet.
